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Studiengang Master Maschinenbau

FAQs zum Eignungstest

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den Eignungstest finden Sie in unseren FAQs.

Sollten darüber hinaus noch Fragen offenbleiben, wenden Sie sich bitte direkt an die Prüfungskommission des Studiengangs Maschinenbau.

  • Die Eignungsprüfung für die Zulassung zum Wintersemester 2025 findet am 21.06.2025 um 14 Uhr statt. Genauere Informationen erhalten Sie vorab per E-Mail.


  • Gegenstand der schriftlichen, 90-minütigen Eignungsprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen des Maschinenbaus. Dies sind insbesondere:

    - Kinetik,
    - Thermodynamik,
    - Strömungsmechanik,

    sowie profilrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    - Konstruktion und
    - Grundlagen numerischer Verfahren.


  • - Schreibstifte aller Art (ausgenommen rote Stifte)
    - Zirkel, Lineale aller Art, Radiergummi, Bleistiftspitzer, Tintenentferner
    - nicht programmierbarer Taschenrechner


  • Alle Personen, die ihr Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen haben, werden zum Eignungstest eingeladen – unabhängig von der aktuellen Durchschnittsnote.

    Da wir nicht wissen können, ob Sie Ihr Studium mit einer endgültigen Durchschnittsnote von 2,3 oder besser abschließen werden – und dies auch nicht im Einzelfall nachrechnen können –, müssen Sie selbst einschätzen, ob eine Teilnahme am Eignungstest für Sie erforderlich ist.


  • Nein – siehe auch Antwort zu Frage 1.


  • Nein, der Eignungstest findet ausschließlich in Präsenz statt.


  • Nein, Fahrtkosten können nicht erstattet werden.


  • Die Punktezahl aus Ihrer Note wird wie folgt berechnet:

    <Punkte aus Ihrer Abschlussnote> = 65 – 15 * <Durchschnittliche Abschlussnote>


  • Bis zum Ende des ersten Semesters.


  • Nein, die zweite Nachkommastelle wird bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Das bedeutet: Steht auf Ihrem Bachelorzeugnis beispielsweise eine 2,33 oder 2,39, wird diese Note auf 2,3 gerundet und entsprechend gewertet.


  • Nein, die Bachelorarbeit muss zum Zeitpunkt der Bewerbung um den Masterstudienplatz nicht angemeldet sein.